Entwurf der Satzung für den Verein Abraxas in der Neufassung vom XX.XX.2023
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Abraxas, Jugendkreativwerkstatt, Kunstschule Westerstede e.V. Der Sitz des Vereins ist Westerstede. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Bildung junger Menschen.
Der Verein strebt an, seine Aufgaben insbesondere zu erfüllen durch:
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Vermittlung von künstlerischen Techniken, Fertigkeiten und Materialerfahrungen,
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Entwicklung kreativer Potentiale im Denken, Handeln und Gestalten, indem Kurse, Projekte, offene Ateliers und Ausstellungen angeboten werden.
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Bereitstellung von offenen Kommunikationsräumen für authentische, gemeinschaftliche und/oder individuelle Aktionen,
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Information der Öffentlichkeit über Tätigkeit und Zielsetzung der Jugendkunstschule,
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den Aufbau und die Pflege von Beziehungen zu anderen Einrichtungen der Jugendbildung,
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die Kooperation mit überregional tätigen kulturpädagogischen Fachverbänden,
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die Fort- und Weiterbildung der an diesen Tätigkeitsbereichen interessierten Personen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit richtet sich ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sein.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte vom Vorstand verlangt wird.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit die gesetzlichen Regelungen nicht anderes vorschreiben.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu
führen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung und die Auflösung des Vereins.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden, dem Kassenwart/ der Kassenwartin, dem/der Schriftführer/in und drei Beisitzer/innen, von denen zwei bei der Wahl noch jugendlich sein müssen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der /die Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter mit begrenzter Vertretungsmacht wählen.
§ 8 Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte einen Geschäftsführer gem. § 30 BGB als besonderen Vertreter bestellen. Dies« ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Westerstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere für jugendkulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.03.2023 beschlossen.